Am 10. Juni 2020 tritt die mittlerweile neunte Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft. Das aktuelle Infektionsgeschehen ermöglicht es der Landesregierung, durch weitere umfangreiche Lockerungen wieder vieles in die Verantwortung des Einzelnen zu legen. Diese kontrollierte Öffnung ist in der momentanen Lage genau der richtige Weg!
Mit Schwimmbädern, Saunen und Freizeitparks folgen diese Woche weitere Einrichtungen, die unter Auflagen wieder ihren Betrieb aufnehmen können. Ansonsten liegt der Schwerpunkt der aktuellen Corona-Verordnung vor allem auf der Vorstellung neuer und überarbeiteter Hygienekonzepte für bereits geöffnete Bereiche.
Die komplette Fassung der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung finden Sie HIER. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über wichtige Neuerungen:
Maskenpflicht
Die Maskenpflicht bleibt weiterhin bestehen. In der Regel gilt, alle Besucherinnen und Besucher sowie die Angestellten einer Einrichtung müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern es ihnen nicht möglich ist, das Abstandsgebot einzuhalten. Dies gilt beispielsweise beim Einkaufen, im öffentlichen Personennahverkehr und bei vielen weiteren Dienstleistungen.
Bei der Nutzung von Freizeiteinrichtungen gilt das jeweilige Hygienekonzept des entsprechenden Bereiches. Im Freibad bedeutet dies zum Beispiel, dass Gäste beim Gang über die Liegewiese eine Maske tragen müssen, nicht aber beim Aufenthalt am Liegeplatz oder im Wasser.
Eine Auflistung aller aktuellen Hygienekonzepte des Landes finden Sie HIER.
Öffentliche Zusammenkünfte
Die bisher bestehende Form des Kontaktverbotes wird deutlich gelockert. Das Abstandsgebot von 1,50 Metern bleibt zwar weiterhin bestehen, aber statt wie bisher nur zwei, dürfen sich künftig bis zu zehn Personen in der Öffentlichkeit treffen – unabhängig aus welchem Haushalt sie kommen.
Die Anzahl von zehn Personen darf überschritten werden, wenn es sich um Angehörige zweier Haushalte handelt, beispielsweise um zwei kinderreiche Familien oder um zwei größere Wohngemeinschaften.
Veranstaltungen
Solange sie im Außenbereich stattfinden, sind von Mittwoch an wieder Veranstaltungen mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern möglich. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind bis zu 75 Besucherinnen und Besucher erlaubt. Es gilt das Abstandsgebot sowie die Erfassung der Kontaktdaten. In geschlossenen Räumen muss, außer am Sitzplatz, eine Maske getragen werden.
Die Obergrenze für Teilnehmende gilt in Ausnahmefällen nicht. Beispielsweise bei Veranstaltungen, die der Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Wahlen, wie etwa Wahlkreiskonferenzen und Vertreterversammlungen, dienen.
Gastronomie:
Die bisher geltende Anmelde- und Reservierungspflicht für den Besuch gastronomischer Betriebe entfällt, bestehen bleibt lediglich die Aufnahme der Kontaktdaten für eine eventuelle Rückverfolgung von Infektionsketten. Die Gäste haben nun freie Platzwahl, der Verzehr von Speisen und Getränken bleibt aber nur am Tisch gestattet. Die Öffnungszeiten verlängern sich auf 24 Uhr. Außer am eigenen Platz besteht weiterhin im gesamten Bereich Maskenpflicht.
Freizeitparks
Auch der Holiday-Park in Haßloch öffnet diese Woche wieder seine Pforten. Die Maskenpflicht gilt in den Fahrgeschäften. Wie viele Besucherinnen und Besucher sich gleichzeitig im Park aufhalten dürfen, wird von den Betreibern und zuständigen Behörden gemeinsam erarbeitet.